Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 64d
§ 64d – Pflegehilfsmittel
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen, normal normal zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder normal normal den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. normal normal normal arabic Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die ihre Pflege erleichtern oder ihre Beschwerden lindern.
- Der Anspruch umfasst auch die Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung dieser Hilfsmittel.
- Pflegebedürftige sollen in der Nutzung der Hilfsmittel geschult werden.
- Technische Pflegehilfsmittel können in geeigneten Fällen leihweise bereitgestellt werden.
- Ziel ist es, den Pflegebedürftigen ein selbständigeres Leben zu ermöglichen.